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Geteilte pharmazeutische Akte (GPA)

Die geteilte pharmazeutische Akte (oder die gemeinsam genutzte pharmazeutische Akte) ermöglicht es jedem Apotheker, die Arzneimittel und andere Gesundheitsprodukte, die er ausgehändigt hat, einzusehen, um Sie bestmöglich zu beraten.

Aufzeichnen der Daten

Jeder Apotheker, bei dem Sie ein verschriebenes Arzneimittel abholen, speichert die Angaben auf Ihrer Verschreibung in seinem Computer. Er kann auch andere Daten speichern wie:

  • die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder anderen Gesundheitsprodukten (z. B. Nahrungsergänzungsmitteln)
  • die chronischen Erkrankungen
  • eventuelle Allergien oder Unverträglichkeiten (Laktose z. B.), die die Einnahme von Medikamenten beeinflussen können.

Indem er diese Daten in Ihrer pharmazeutischen Akte speichert, kann Ihr Apotheker Sie besser beraten und mögliche Probleme wie die Doppelanwendung von Medikamenten, Über- oder Unterdosierungen usw. vermeiden. Falls nötig, kann er auch Kontakt mit Ihrem Hausarzt aufnehmen.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Apotheker diese zusätzlichen Daten aufzeichnet, können Sie ihm das mitteilen.

Das Teilen der Daten

Vielleicht haben Sie einen festen Apotheker. Aber manchmal müssen Sie Ihre Arzneimittel in einer anderen Apotheke kaufen (z. B. in einer Apotheke mit Bereitschaftsdienst).

Die gemeinsame pharmazeutische Akte (oder die gemeinsam genutzte pharmazeutische Akte) ermöglicht es jedem Apotheker, an den Sie sich wenden, einen Teil der in Ihrer Akte gespeicherten Arzneimitteldaten einzusehen. So kann der Apotheker Sie optimal betreuen und beraten.

In Ihrer Akte sind die wichtigsten Informationen über die abgegebenen Arzneimittel oder anderen Gesundheitsprodukte aufgeführt. Alle diese Daten werden sicher in einer Datenbank aufbewahrt, die nur für Apotheker zugänglich ist.

Ihre gemeinsame pharmazeutische Akte darf nur dann eingesehen werden, wenn Sie vorher zugestimmt haben. Sie müssen also vorab eindeutig aufgeklärt werden und Ihre Zustimmung geben, bevor ein Apotheker Ihre GPA einsehen darf. Darüber hinaus sind Apotheker nicht verpflichtet, ihre Akten zu teilen.