Achtung vor Phishing! Die CKK kontaktiert Sie niemals ausschließlich, um Ihre persönlichen Daten zu überprüfen – weder telefonisch noch per E-Mail. Mehr Infos

Die Erstattung anhand der Behandlungsbescheinigungen

Nach einer Beratung stellt Ihnen der Leistungserbringer eine Behandlungsbescheinigung aus. Das ist der Beleg dafür, dass Sie bezahlt haben und Anspruch auf eine Erstattung durch die Krankenkasse haben. Es handelt sich entweder um ein Papierformat (das mit einem Aufkleber an Ihre Krankenkasse geschickt wird) oder um ein elektronisches Format namens eAttest (die Bescheinigung wird direkt an Ihre Krankenkasse gesandt).

Die Erstattung Ihrer Arzneimittel 

Wenn Ihr Apotheker Ihnen erstattungsfähige Medikamente aushändigt, gilt die Drittzahlerregelung. Sie zahlen also nur Ihren persönlichen Kostenanteil. Der Betrag, den Sie selbst zu tragen haben, und der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung erstattet, hängen von der Art des Arzneimittels ab: Arzneimittel, Generika, Schmerzmittel usw.

Die Erstattung der Beratungen im Ärztehaus

Wenn Sie in einem Ärztehaus eingeschrieben sind, müssen Sie Ihre Arztbesuche nicht selbst bezahlen. Die Ärztehäuser erhalten von der Krankenkasse einen Festbetrag pro Patient. Dennoch sind Sie verpflichtet, immer die Gesundheitsdienstleister dieses Zentrums in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie einen Gesundheitsdienstleister außerhalb des Zentrums aufsuchen, obwohl dessen Leistungen auch im Ärztehaus angeboten werden, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung.