Parkausweis für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis erhalten. Dieser Ausweis berechtigt zum Parken in einem reservierten Bereich, sowohl als Beifahrer als auch als Fahrer.
Was ist ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Dieser Ausweis berechtigt Sie zum Parken:
- An den für Menschen mit Behinderung reservierten Plätzen.
- An Orten, an denen die Parkdauer begrenzt ist (blaue Zonen).
- Kostenlos in Zonen mit Parkuhren in Gemeinden, die dies erlauben.
Der Ausweis ist persönlich und darf nur verwendet werden, wenn sich die Person mit einer Behinderung im Fahrzeug befindet.
Er ist in der gesamten Europäischen Union gültig. Die Nutzungsbedingungen können jedoch je nach Ort und Land variieren.Das Recht auf einen Platz ist gesichert, nicht aber die Kostenfreiheit. Informieren Sie sich vorab.
Wer hat Anspruch auf einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Sie haben Anspruch auf diesen Ausweis, wenn:
- Bei Ihnen eine dauerhafte Invalidität vorliegt, zu 50 % oder mehr (Beininvalidität) oder zu 80 % oder mehr (andere Invalidität)
- Sie Kriegsinvalide (Zivil- oder Militärinvalide) zu 50 % oder mehr sind
- Wenn Ihre Arme vollständig gelähmt sind oder Ihnen beide Arme amputiert wurden
- Sie die Erlaubnis Ihres Vertrauensarztes für den Kauf einer Mobilitätshilfe haben (eine Liste legt fest, welche Mobilitätshilfen einen Anspruch auf einen Parkausweis begründen)
- Ihr Gesundheitszustand Ihre Autonomie oder Mobilität einschränkt
- Sie über 18 Jahre alt sind: 12 oder mehr Punkte für „Autonomie“ oder 2 oder mehr Punkte für „Mobilität“
- Sie unter 18 Jahre alt sind: 2 Punkte in der Kategorie „Fortbewegung“ oder „Mobilität und Fortbewegung“.
Sie müssen als Person mit Behinderung durch den FÖD Soziale Sicherheit (GD Menschen mit Behinderung), von der AViQ, Iriscare oder von der Föderalen Agentur für Berufsrisiken (Fedris) als behindert oder Sie müssen als Kriegsopfer anerkannt sein.
Wenn Ihr Kind aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung Anspruch auf einen Parkausweis hat, können Sie diesen auf seinen Namen beantragen.
Wie erhalte ich einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Wenn Ihre Behinderung von einer dieser Einrichtungen anerkannt wurde, können Sie Ihren Antrag auf einen Ausweis direkt beim FÖD Soziale Sicherheit - Direktion „Menschen mit Behinderung“ stellen:
- Über die Plattform My Handicap
- Per Post, indem Sie Ihren Antrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit - Generaldirektion Menschen mit Behinderung - Boulevard du Jardin Botanique 50, Boîte 150 in 1000 Brüssel richten
Wenn Ihre Behinderung noch nicht anerkannt ist oder wenn Sie über eine Anerkennung Ihrer Behinderung durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen (Pflegegeld ab dem 01.01.2023), stellen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung über das Portal My Handicap.
Sie können Ihren Antrag auch über einige ÖSHZ und Gemeindeverwaltungen einreichen lassen. Die Sozialarbeiter Ihrer Krankenkasse stehen Ihnen ebenfalls zur Verfügung, um Ihnen bei den Formalitäten zu helfen.
Für Benutzer von Krankenfahrstühlen, Elektromobilen und Dreirädern gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Wenn Sie zu Hause (und nicht in einer Einrichtung) leben und mit Zustimmung des Vertrauensarztes Ihrer Krankenkasse eine „Mobilitätshilfe“ erhalten haben, können Sie diesen Parkausweis ohne weitere medizinische Untersuchung erhalten.
Ihre Krankenkasse sendet Ihnen zusammen mit der Vereinbarung über die Mobilitätshilfe ein Antragsformular für einen Parkausweis zu, das Sie ausfüllen und unterschreiben müssen. Auf der Rückseite des Formulars befindet sich die Erklärung des Vertrauensarztes, die die Gewährung der Mobilitätshilfe bestätigt. Schicken Sie dieses doppelseitige Formular an den FÖD Soziale Sicherheit GD Menschen mit Behinderung. Sie erhalten Ihren Parkausweis schnellstmöglich per Post.
Parkausweise mit begrenzter Gültigkeitsdauer werden nicht automatisch verlängert. Wenden Sie sich 6 Monate vor Ablauf Ihres Parkausweises über das Kontaktformular oder per Post an die GD Menschen mit Behinderung. Sie müssen keine Anerkennungsbescheinigung einreichen.