Anerkennung eines pflegenden Angehörigen
Pflegende Angehörige können unter bestimmten Bedingungen bei ihrer Krankenkasse als solche anerkannt werden.
Was ist ein pflegender Angehöriger?
Sie sind pflegender Angehöriger, wenn ...
- Sie Ihrem Angehörigen in seinem alltäglichen Leben helfen: Mahlzeiten, Fortbewegung außerhalb des Hauses, Einkaufen, Wäsche, Haushalt…
- Sie Ihrem Angehörigen bei der Überwachung seiner Gesundheit, seiner Hygiene, seines Komforts oder seiner Sicherheit helfen: dies betrifft etwa die Körperpflege, das Baden, das Einnehmen von Medikamenten…
- Sie Ihren Angehörigen im Alltag helfen, indem Sie ihm zuhören, begleiten, ihn bei Schwierigkeiten unterstützen…
- Sie Ihrem Angehörigen bei Behördengängen, der Verwaltung seines Budgets... helfen
Wenn Sie eine oder mehrere dieser Aufgaben in einem nicht-beruflichen oder freiwilligen Rahmen erfüllen, sind Sie pflegender Angehöriger.
Das Gesetz vom 12. Mai 2014 legt den Status des pflegenden Angehörigen folgendermaßen fest: „eine nahestehende Hilfsperson […], die der unterstützten Person entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung gewährt“.
Anerkennung als pflegender Angehöriger
Es gibt zwei Arten der Anerkennung:
- die einfache/allgemeine Anerkennung
- die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte
Für die beiden Arten der Anerkennung gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese Bedingungen betreffen sowohl den pflegenden Angehörigen als auch die unterstützte Person. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige kommen für beide Arten der Anerkennung in Frage.
Sozialdienst
Weiterlesen1. Einfache/Allgemeine Anerkennung von pflegenden Angehörigen
Als pflegender Angehöriger müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei Ihrer Krankenkasse stellen, wobei bestimmte Bedingungen gelten. Gegenwärtig verleiht die einfache/allgemeine Anerkennung keine besonderen Rechte oder Vorteile.
- eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben;
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;
- im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein;
- die Unterstützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft (z. B. Hausarzt) gewähren;
- den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen.
- schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein;
- Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozialen Aktivitäten der unterstützten Person;
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben.
Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person füllen das Antragsformular für die einfache Anerkennung als pflegender Angehöriger aus, unterschreiben es und senden es innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung an die Krankenkasse des pflegenden Angehörigen.
Wenn die Krankenkasse den Antrag annimmt, wird der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung anerkannt und erhält eine Bescheinigung.
2. Anerkennung von pflegenden Angehörigen mit Gewährung sozialer Rechte
Als pflegender Angehöriger müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte bei Ihrer Krankenkasse stellen, wobei bestimmte Bedingungen gelten. Mit dieser Anerkennung können Sie einen Urlaub für pflegende Angehörige in Anspruch nehmen.
Pro unterstützte Person können maximal drei pflegende Angehörige im gleichen Zeitraum – mit Einverständnis der unterstützten Person oder ihres gesetzlichen Vormunds – eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte bei der Krankenkasse des oder der pflegenden Angehörigen beantragen.
- eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben;
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;
- im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein;
- die Unterstützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft (z. B. Hausarzt) gewähren;
- den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen;
- mindestens 50 Stunden pro Monat oder 600 Stunden pro Jahr Hilfe leisten. Die Zeit, die für die Schulung (Erlernung von Techniken zur Umlagerung des Patienten) und die Unterstützung des pflegenden Angehörigen (Austauschgruppen) aufgewendet wird, zählt mit.
- schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein;
- Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozialen Aktivitäten der unterstützten Person;
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;
- den medizinischen Anforderungen entsprechen:
- wenn die unterstützte Person noch keine 21 Jahre alt ist:
- muss sie Anspruch auf erhöhtes Kindergeld haben oder eine Anerkennung ihrer Behinderung haben, wobei sie in beiden Fällen mindestens 12 Punkte in den drei Bewertungsskalen oder mindestens 6 Punkte in der dritten Säule (Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld) erreicht haben muss.
- Wenn die unterstützte Person älter als 21 Jahre ist, muss sie
- wenn die unterstützte Person noch keine 21 Jahre alt ist:
Sie gilt in den folgenden Situationen automatisch als unterstützte Person:
- mindestens 12 Punkte auf der Skala zur Beurteilung des Autonomieverlusts bei der Beantragung des Anspruchs auf die Eingliederungsbeihilfe erreichen;
- eine Punktzahl von mindestens 12 Punkten UND Anspruch auf folgende Leistungen haben:
- die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens
- die Eingliederungsbeihilfe
- die Beihilfe zur Unterstützung von betagten Personen („APA“ auf Französisch, gilt in Brüssel und Wallonien) oder das Pflegegeld für Senioren (Deutschsprachige Gemeinschaft)
- das Pflegebudget für Betagte (Flandern)
- eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen;
- als Beamter Anspruch auf eine Pension aus medizinischen Gründen und auf die Hilfe einer Drittperson haben;
- mindestens 35 Punkte auf der BEL-Skala im Rahmen der Flämischen Pflegeversicherung erreichen;
- mindestens 13 Punkte auf dem BelRAI-Screener oder mindestens 5,5 Punkte bei der Summe der IADL- und ADL-Module des BelRAI-Screeners erreichen;
- mindestens 15 Punkte auf der medizinisch-sozialen ADL/CPS-Skala (Wallonie-Brüssel) erreichen;
- die B- oder C-Pauschale auf der KATZ-Skala erreichen;
- mindestens eine der medizinischen Voraussetzungen für die Pflegepauschale für chronisch Kranke erfüllen.
Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person füllen das Antragsformular für die Anerkennung als pflegender Angehöriger für die Gewährung sozialer Rechte aus und unterzeichnen es und übermitteln es innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung an die Krankenkasse des pflegenden Angehörigen.
Im Falle einer Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte muss der eidesstattlichen Erklärung eine Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass die unterstützte Person eines der medizinischen Kriterien erfüllt.
Wenn die Krankenkasse den Antrag annimmt, wird der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung anerkannt und erhält eine Bescheinigung. Mit der Bescheinigung der Krankenkasse, die ein Jahr lang gültig ist, können Sie Urlaub für pflegende Angehörige beantragen.
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Antragsformular für die Anerkennung als pflegender Angehöriger für die Gewährung sozialer Rechte
HerunterladenEnde der Anerkennung
Die Anerkennung als pflegender Angehöriger endet:
- auf Antrag des pflegenden Angehörigen oder der unterstützten Person
- im Falle des Todes der unterstützten Person oder des pflegenden Angehörigen
- wenn die unterstützte Person nicht mehr pflegebedürftig ist
- wenn die unterstützte Person während mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen in einer Betreuungsstruktur untergebracht ist
- wenn der pflegende Angehörige die Bedingungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt
- im Falle einer Verurteilung des pflegenden Angehörigen wegen Gewalttagen, Misshandlung, Betrug oder Vernachlässigung
- bei Ablauf des Anerkennungszeitraums von einem Jahr, wenn es versäumt wurde, den Verlängerungsantrag fristgerecht einzureichen (betrifft ausschließlich die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte)
Jegliche Änderung, die Einfluss auf die Anerkennung haben kann, muss der Krankenkasse mitgeteilt werden.
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Antrag auf Verlängerung Anerkennung pflegender Angehöriger für soziale Rechte
HerunterladenHäufig gestellte Fragen
Es gibt zwei Formen der Anerkennung:
- die einfache/allgemeine Anerkennung
Diese Anerkennung bietet die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger anerkennen zu lassen – und zwar unabhängig vom Gesundheitszustand der unterstützten Person. Gegenwärtig verleiht die einfache/allgemeine Anerkennung keine besonderen Rechte oder Vorteile. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass zukünftige weitere Vorteile im Zusammenhang mit dieser Anerkennung gewährt werden. - die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte
Diese Anerkennung bietet die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger anerkennen zu lassen und erlaubt die Inanspruchnahme eines Urlaubs für pflegende Angehörige, sofern die unterstützte Person bestimmte medizinische Kriterien erfüllt.
- Für die einfache/allgemeine Anerkennung
muss der pflegende Angehörige folgende Bedingungen erfüllen:- eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zur unterstützten Person aufgebaut haben
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben
- im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein
- die Unterstützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Kraft (z. B. Hausarzt) erbringen
- den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen
- Für die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte
muss der pflegende Angehörige neben den Kriterien für die allgemeine Anerkennung der unterstützten Person mindestens 50 Stunden pro Monat oder mindestens 600 Stunden pro Jahr Unterstützung und Hilfe leisten. Die Zeit, die für die Schulung (Umlagerung) und die Unterstützung des pflegenden Angehörigen (Austauschgruppen) aufgewendet wird, zählt hierbei mit.
Für die allgemeine Anerkennung
muss die unterstützte Person folgende Bedingungen erfüllen:
- einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben
- schutzbedürftig und aufgrund von hohem Alter, Gesundheitszustand oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein
- Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Wiederherstellung der Autonomie und der Weiterentwicklung der sozialen Aktivitäten
Für die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte
muss die unterstützte Person neben den für die allgemeine Anerkennung geltenden Kriterien bestimmte medizinische Kriterien erfüllen.
Unabhängig von der Art der Anerkennung muss der Antrag vom pflegenden Angehörigen bei seiner Krankenkasse eingereicht werden.
Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person füllen entweder das Formular Antrag auf Anerkennung als allgemeiner pflegender Angehöriger (bei einem Antrag auf einfache/allgemeine Anerkennung) oder das Formular Antrag auf Anerkennung als pflegender Angehöriger für die Gewährung sozialer Rechte (bei einem Antrag auf Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte) aus und übermitteln es innerhalb von dreißig Tagen ab der Unterzeichnung an die Krankenkasse des pflegenden Angehörigen.
Im Falle der Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte ist der eidesstattlichen Erklärung eine Bescheinigung darüber beizulegen, dass die unterstützte Person eines der medizinischen Kriterien erfüllt.
Wenn die Krankenkasse den Antrag annimmt, ist der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung anerkannt und erhält darüber eine Bescheinigung.
Wenn Ihre Schwester bereits als pflegende Angehörige Ihrer Mutter anerkannt ist, können auch Sie eine Anerkennung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
- Eine einfache/allgemeine Anerkennung können alle pflegenden Angehörigen, die eine Person unterstützen, erhalten.
- Für eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte ist die Höchstzahl der pflegenden Angehörigen gesetzlich festgelegt. Höchstens drei pflegende Angehörige können mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres gesetzlichen Vormunds gleichzeitig bei der Krankenkasse des oder der pflegenden Angehörigen anerkannt sein.
Nein, die Anerkennung als pflegender Angehöriger gilt nicht lebenslang. Sie endet bei Eintreten folgender Umstände:
- auf Antrag des pflegenden Angehörigen oder der unterstützten Person
- im Falle des Todes der unterstützten Person oder des pflegenden Angehörigen
- wenn die unterstützte Person nicht mehr pflegebedürftig ist
- wenn die unterstützte Person während mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen in einer Betreuungsstruktur untergebracht ist
- wenn der pflegende Angehörige die Bedingungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt
- im Falle einer Verurteilung des pflegenden Angehörigen wegen Gewalttagen, Misshandlung, Betrug oder Vernachlässigung
- bei Ablauf des Anerkennungszeitraums von einem Jahr, wenn es versäumt wurde, den Verlängerungsantrag fristgerecht einzureichen (betrifft ausschließlich die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte)
Jegliche Änderung, die Einfluss auf die Anerkennung haben kann, muss der Krankenkasse mitgeteilt werden.
Wenn Sie als pflegender Angehöriger mit Gewährung sozialer Rechte anerkannt sind, können Sie einen Urlaub für pflegende Angehörige beantragen.
Seit dem 1. September 2021 wurde die Dauer des Urlaubs verlängert:
- entweder drei Monate vollständige Unterbrechung
- oder sechs Monate teilweise Unterbrechung mit Halbzeit oder Reduktion um ein Fünftel
- oder eine Kombination der beiden Formen der teilweisen Unterbrechung (mit Halbzeit oder Reduktion um ein Fünftel)
- oder eine Kombination aus teilweiser Unterbrechung und vollständiger Unterbrechung
Es ist möglich, die drei Monate der vollständigen Unterbrechung je gepflegter Person aufzuteilen – in Zeiträume von einem Monat oder eines Vielfachen dieser Zahl.
Es ist auch möglich, die sechs Monate der Unterbrechung mit Halbzeit oder Reduktion um ein Fünftel in Zeiträume von zwei Monaten oder eines Vielfachen dieser Zahl aufzuteilen.
Falls Sie sich freiwillig um einen Angehörigen kümmern und dabei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bekommen, beurteilt der Vertrauensarzt, ob Ihre Tätigkeit als pflegender Angehöriger mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist. Er übermittelt Ihnen seine Entscheidung schriftlich. Wenn Sie die Genehmigung erhalten, können Sie mit der Pflege Ihres Angehörigen beginnen oder diese fortsetzen.
Angestellte und Beamte können schriftlich und mindestens sieben Tage im Voraus einen Urlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Sie können das LFA kontaktieren, um eine Unterbrechungszulage zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LFA.
Neben dem Urlaub für pflegende Angehörige gibt es noch weitere Arten von thematischem Urlaub.
Nehmen Sie jederzeit Kontakt mit dem Sozialdienst Ihrer regionalen Krankenkasse auf, um zusätzliche Informationen sowie Unterstützung bei Ihrem Vorgehen zu erhalten.
Nein, das ist nicht möglich. Das Gesetz untersagt die Kumulation von Krankengeld und einer Beihilfe des LFA für den Urlaub für pflegende Angehörige.
Ja. Falls Sie Ihre Tätigkeit als Selbstständiger vorübergehend unterbrechen, um sich um einen erkrankten Angehörigen zu kümmern, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Beihilfe erhalten, die von Ihrer Sozialversicherungskasse bezahlt wird. Es kann sich hier um die Pflege bei schwerer Erkrankung, um Palliativpflege oder um die Pflege eines Kindes mit Behinderung unter 25 Jahren handeln.
Die unterstützte Person kann Ihr Ehepartner, Ihr gesetzlicher Lebensgefährte, ein Elternteil oder Verwandter bis zum zweiten Grad oder auch eine Person sein, die an derselben Adresse wie Sie gemeldet ist.
Die Unterbrechung Ihrer selbständigen Tätigkeit kann vollständig oder teilweise (mindestens in Teilzeit) erfolgen und muss mindestens einen Monat dauern. Ausgenommen ist hierbei der Tod der versorgten Person innerhalb dieser Frist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.
Kontaktformular
Sie haben Fragen zur Anerkennung als pflegender Angehöriger? Sie brauchen Hilfe bei den zu unternehmenden Schritten?
Kontaktieren Sie den Sozialdienst der CKK über das Online-Formular unten.
Wichtig: Der pflegende Angehörige muss einen Antrag auf Anerkennung bei seiner Krankenkasse einreichen. Dieses Formular ist daher den Mitgliedern der CKK vorbehalten.