Die Geschichte der CKK
Die Geschichte der Christlichen Krankenkasse ist über 100 Jahre alt. Bevor sie zu der CKK wurde, die wir heute kennen, gab es viele Veränderungen und Meilensteine in ihrer Geschichte.
Von den Hilfsvereinen auf Gegenseitigkeit bis hin zur Sozialversicherung
Die Entwicklungsphasen
Im 19. Jahrhundert stand Belgien vor einer großen Herausforderung: Es wollte die ersten Grundlagen für ein soziales Sicherungssystem einführen. Wirtschaftliches Elend und fehlende Absicherung unter den Fabrikarbeitern, schlechte Ernährung und mangelnde Hygiene in den Arbeiterbehausungen unterhöhlen die Gesundheit der Arbeitnehmer. Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, vorzeitige Sterbefälle oder Vergreisung führen zu einem Einkommensverlust, der kaum durch die Wohltätigkeitsorganisationen oder den freiwilligen Beitritt zu Krankenkassen oder Krankenversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ausgeglichen werden kann. Diese Organisationen können nur die größte Not im Alltag lindern. Diese Organisationen halten die Arbeiter dazu an, sich einen Notgroschen anzulegen, aber es geht auch um ein grundsätzliches Prinzip der Arbeiterbewegung, nämlich eine ordentliche soziale Absicherung auf der Grundlage der Solidarität.
Bereits ab 1830 entstehen, meistens in katholischen Kreisen, die so genannten Unterstützungskassen. Aber das geringe Interesse seitens der Arbeiterschaft, der zuweilen unsichere Status der Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die im Jahre 1843 durchgeführte Untersuchung der Arbeitsbedingungen für Arbeiter und der Kinderarbeit sowie das Eingreifen einiger Persönlichkeiten aus dem Bürgertum zwingen die damalige (liberale) Regierung dazu, die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit zu unterstützen und ihnen den Status einer Rechtsperson zu verleihen (Gesetz vom 3. April 1851)… aber mit so strengen Auflagen, dass deren Erfolg sich nicht unmittelbar einstellt. Die Bedingungen für die Anerkennung waren nämlich drakonisch (Überwachung und Kontrolle der Finanzen durch den Bürgermeister, der die Gesellschaft auflösen kann, Eingreifen der Gemeinde- und Provinzbehörden in das Anerkennungsverfahren...).
Im Jahr 1885 wurden 204 Krankenkassen mit 34 741 Mitgliedern gegenüber 445 Gesellschaften mit 64 000 Mitgliedern anerkannt.
In den folgenden Jahren wurden von der gesamten Bevölkerung eine größere Anerkennung und Unabhängigkeit der Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit gefordert.
Vor dem Hintergrund einer wachsenden Armut innerhalb der Bevölkerung beschließt der Staat durch gesetzliche Maßnahmen und Subventionierungen die Initiativen der Krankenkassen zu fördern. Die erschreckenden Schlussfolgerungen der weitläufigen Untersuchung von 1886 über die Lebensbedingungen der Arbeiterklasse, das Aufkommen der sozialistischen Bewegung, der der von katholischen Kreisen ausgerichtete Kongress der Sozialwerke, die Veröffentlichung der Enzyklika Rerum Novarum und die Aktion der Demokratischen Liga Belgiens fördern – nicht ohne Schwierigkeiten – die Entwicklung der sozialen Organisationen des christlichen Lagers, darunter an erster Stelle die der Christlichen Krankenkassen.
Die Gesetze vom 23. Juni 1894 und vom 19. März 1898 verändern das Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den staatlichen Behörden grundlegend. Die Ära der erdrückenden Überwachung der Krankenkassen durch den Staat geht zu Ende. Die Regierung richtet sich jetzt nach dem Grundsatz der subventionierten Freiheit, und spricht den privaten Einrichtungen das Recht zu, einen sozialen Schutz auszurichten. Der Staat greift nur ein, um diese zu unterstützen, insbesondere in finanzieller Hinsicht. Er fördert den freiwilligen Beitritt zu den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, indem er diesen staatliche Subventionen gewährt.
Die autonomen Gegenseitigkeitsgesellschaften (Krankenversicherungsvereine) können nicht alle Probleme lösen. Aus diesem Grund haben sie sich zu Regionalverbänden zusammengeschlossen, um so besser auf die sich wandelnden Herausforderungen, die Rückversicherungspflicht und den Bedarf an medizinischen und pharmazeutischen Leistungen eingehen zu können.
Die demokratische Liga Belgiens, das Koordinationsorgan der christlichen Sozialverbände, beabsichtigt bereits ab 1892 die Gründung eines landesweiten Verbandes. So entsteht durch Königlichen Erlass von 1906 der Landesbund der Christlichen Krankenkassen.
Der Landesbund richtet ein ständiges Sekretariat ein, um die Regionalverbände bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus wird eine Abteilung nur für Umschreibungen sowie ein besonderer medizinischer Dienst eingerichtet. Der Landesbund trifft Maßnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten (Tuberkulose) und schlichtet zwischen den Regionalverbänden. Schließlich versucht er auch eine einheitliche Verwaltung der einzelnen Regionalverbände herbeizuführen. Die örtlichen Gegenseitigkeitsgesellschaften (Krankenversicherungsvereine) und die Regionalverbände behalten jedoch ihre Eigenständigkeit.
Schon vor 1914 hatte der Landesbund sich einem Vorhaben verschrieben, das erst mit dem Sozialpakt von 1944 in die Gesetzgebung einfloss. Es war ganz offensichtlich, dass ein soziales Sicherungssystem, das sich auf eine freiwilligen Beitritt gründete, niemals in der Lage sein würde, die „soziale Frage“ zu lösen. Mit der Verabschiedung des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 zur Einführung eines obligatorischen Sozialschutzes wurden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft verpflichtet, sich solidarische an der Finanzierung der sozialen Sicherheit zu beteiligen. Aber auch nachdem die Krankenversicherung zur Pflicht geworden war, blieb es den Patienten immer noch freigestellt, bei welchem Arzt sie sich behandeln ließen. Der Arzt hat auch seine therapeutische Freiheit nicht eingebüßt und es besteht nach wie vor die freie Krankenkassenwahl. Unserem Krankenversicherungssystem gelingt es also, die Versicherungspflicht mit der Wahlfreiheit in Einklang zu bringen. Das war kein einfaches Unterfangen, denn die Sozialistischen Krankenkassen haben sich immer für die Einführung einer Einheitskrankenkasse eingesetzt.
Die Versicherungspflicht führt zu einem großen Mitgliederzulauf. Die Krankenkasse muss neue Anstrengungen unternehmen, um nicht einfache Zahlstelle zu werden und weiterhin eine gewisse Aktionsfreiheit zu behalten. Durch das Gesetz von 1963 wird ein Konzertierungsverfahren zwischen den Krankenkassen und der Ärzteschaft eingeführt. Seither verhandeln Vertreter der Ärzteschaft mit den Krankenkassen über den Leistungskatalog, die Gebühren (Honorare und Rückerstattungstarife), die Abrechnungsverfahren und die Verbesserung der Erstattungsleistungen. Um eine gewisse Eigenständigkeit zu wahren, wurde im Jahre 1994 ein System zur finanziellen Eigenverantwortung der Krankenkassen eingeführt.
In den sechziger Jahren wurde der persönliche Geltungsbereich der Pflichtkrankenversicherung auf einen größeren Personenkreis ausgeweitet: auf die Selbstständigen für die großen Risiken (1964), die Staatsbediensteten (1965) und alle bis dahin noch nicht erfassten Bevölkerungsgruppen (1969).Es folgen weitere Etappen mit der Erweiterung und der Verbesserung der Gesundheitsleistungen.Jedes Mal fand auch eine Debatte über die Frage der unausweichlichen Kostensteigerung statt.Seit jeher war es ein vordringliches Anliegen, ein Gleichgewicht zu finden, zwischen dem Ausbau der Leistungen und der Notwendigkeit, zu sparen.
Die Eigenständigkeit der Regionalverbände hinsichtlich ihrer Zusatzversicherung bleibt weitgehende unangetastet, und diese Zusatzversicherung entwickelt sich parallel zur gesetzlichen Krankenversicherung. Neben den Prämienleistungen, wie Sterbegeld, Mutterschafts- oder Heiratsprämie, erscheinen neue Leistungen, wie Genesungsaufenthalte, Krankentransport, Sanatorien für Kinder usw. Aber Solidarität bedeutet für die Christliche Krankenkasse auch Begleitung, Information und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder. Durch das Gesetz vom 6. August 1990 werden Krankenkassenwahlen eingeführt, um auf diese Weise die Versicherten aktiv am demokratischen Entscheidungsprozess innerhalb ihrer Krankenkasse zu beteiligen.
Die Christliche Krankenkasse bietet ihren Mitgliedern eine Reihe von Vorteilen und Dienstleistungen, die ihr eigen sind. Dank des Gesetzes von 1944 wird der Landesbund als Versicherungsträger anerkannt, der für die Verwaltung der Pflichtversicherung zuständig ist. Die Verwaltung der freien Zusatzversicherung fällt direkt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. In diesem Sinne ist die Situation in Bezug auf die freie Versicherung von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Tatsächlich legt jede Krankenkasse ihre Politik im Bereich der sozialmedizinischen Einrichtungen und der kollektiven Dienstleistungen für Personen fest. In dieser Hinsicht mangelt es nicht an Initiativen:
- Im Jahre 1948 erscheint zum ersten Mal die Krankenkassenzeitschrift „En Marche“.
- Aus den einstigen Luftkuren wurde ein eigenständiger Jugenddienst, der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter Jugend und Gesundheit VoG bekannt ist und Jugendlichen die Möglichkeit bietet, sich gesellschaftlich in der Jugendarbeit einzusetzen.
- Die Ausrichtung eines sozialen Urlaubsangebots für Familien ist seit 1952 Aufgabe von Intersoc.
- Der bereits vor dem Zweiten Weltkrieg bestehende Krankenpflegedienst entwickelte sich im Laufe der Zeit zum heutigen Sozialdienst, der seit 1969 besteht.
- Als allgemeine Vorbeugungsmaßnahme führt die Christliche Krankenkasse einen aktiven Kampf gegen die Tuberkulose. Nach deren Überwindung kommt es zur Schaffung einer Abteilung, die sich allgemein um Gesundheitserziehung kümmert (1976).
- Seit 1971 gibt es den Verleihdienst für Sanitätsmaterial Solival, der sich auch um den Verkauf und die Erforschung von Hilfsgeräten für Behinderte und Kranke kümmert.
- Chronisch Kranke werden vom Krankenhilfsdienst und von der Christlichen Vereinigung der Invaliden und Behinderten betreut.
- Abgerundet wird die soziale Tätigkeit (seit 1957) mit der Betreuung der Senioren durch den Christlichen Verband der Pensioniertenbünde (UCP im frz. Kürzel).
- Mit dem Gelben und Weißen Kreuz bestehen Kooperationsverträge, sodass Mitglieder der Christlichen Krankenkasse die häusliche Pflege zum Vorzugstarif erhalten.
- Gleichzeitig bietet die Christliche Krankenkasse ihren Mitgliedern mehrere wahlfreie Krankenhausversicherungen.
- 1851 (3. April): Die belgische Regierung unterstützt die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, indem sie ihnen eine gesetzliche Anerkennung gewährt... auch wenn die Bedingungen für diese Anerkennung so restriktiv sind, dass sie die Entwicklung dieser Kassen verhindern.
- 1898 (19. März): Es ist vorbei mit der drückenden Aufsicht der Macht über die Krankenkassen. Der Staat übernimmt das Prinzip der subventionierten Freiheit und erkennt privaten Organisationen das Recht auf die Organisation des Sozialschutzes zu. Der Staat wird die verschiedenen Krankenkassen weiterhin unterstützen und fördern, indem er ihnen Zuschüsse gewährt.
- 1906 (28. Mai): Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Gründung des Landesbundes der Christlichen Krankenkassen (LBCK). Dieser landesweite Verband umfasst 57 Regionalkrankenkassen und 90 896 Mitglieder in Krankenkassen sowie 277 105 in Pensionskassen. Edouard de Pierpont wird der erste Präsident des Landesbundes. Erster Kongress des LBCK unter dem Motto „finanzielle Eigenverantwortung und freie Krankenkassenwahl“.
- 1947: Gründung des Luftkurdienstes der Christlichen Krankenkasse
- 1948 (15. Mai): „En Marche“, die Zeitschrift der Christlichen Krankenkasse, erscheint zum ersten Mal. Auch heute noch wird sie kostenlos an alle französischsprachigen CKK-Mitglieder in der Wallonie und Brüssel verteilt - jeden Monat über 460.000 Exemplare!
- 1956: Gründung des Christlichen Seniorenverbandes UCP.
- 1961: Gründung der Christlichen Vereinigung der Invaliden und Behinderten. Gründung von Intersoc, dem Feriendienst der Christlichen Krankenkasse.
- 1963: Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (Leburton-Gesetz). Durch dieses neue Gesetzt wird ein Konzertierungsverfahren zwischen den Krankenkassen und der Ärzteschaft eingeführt (Leistungskatalog, Gebührenordnung, Abrechnungsverfahren, Verbesserung der Erstattungsleistungen usw.).
- 1964: Kooperationsvertrag mit dem Gelben und Weißen Kreuz. Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Pflichtkrankenversicherung auf die Selbstständigen (für die großen Risiken).
- 1965: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Pflichtkrankenversicherung auf die Beamten.
- 1967: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Pflichtkrankenversicherung auf die körperlich Behinderten.
- 1968: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Pflichtkrankenversicherung auf die geistig Behinderten
- 1969: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Pflichtkrankenversicherung auf die Hausangestellten, Studenten, Ordensleute und alle „noch nicht geschützten Personen“.
- 1971: Der Luftkurdienst wird zu Jugend und Gesundheit (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht).
- 1976 (4. Dezember): Kongress des LBCK zum Thema „Arbeit der örtlichen Vorstände und Gesundheitserziehung“: Schaffung einer Abteilung Gesundheitserziehung.
- 1979 (29. Mai): Gründung von Solival VoG, deren Ziel es ist, die Autonomie und den Verbleib von Personen in der eigenen Wohnung durch technische Hilfsmittel zu fördern. Sie ist seit über 40 Jahren aktiv und wird ausschließlich von der Christlichen Krankenkasse (Mutualité chrétienne) und der AWIPH (Agence Wallonne pour l'Intégration des Personnes Handicapées) finanziert.
- 1982: Das Zentrum für Gesundheitsinformation und -erziehung wird zu Infor Santé.
- 1986: Kongress des LBCK - Schaffung eines Rechtsberatungsdienstes und Einführung der Auslandsbetreuung (Eurocross).
- 1992: Das Gesetz vom 6. August 1990 schreibt die Durchführung von Sozialwahlen vor, um eine demokratische Beteiligung der Mitglieder an der Verwaltung der Krankenkassen zu gewährleisten. Diese finden 1992 zum ersten Mal statt.
- 1995: Einführung der finanziellen Eigenverantwortung der Krankenkassen. Die finanziellen Mittel der Krankenversicherung werden teilweise unter den Krankenkassen aufgeteilt. Daher sind die Krankenkassen teilweise selbst finanziell verantwortlich, wenn die medizinischen Ausgaben ihrer Mitglieder höher sind als das ihnen zugewiesene Budget.
- 2000 (1. Januar): Einführung der solidarischen Krankenhausversicherung und der wahlfreien Krankenhausversicherungen der Christlichen Krankenkassen.