Kostenerstattung Sauerstofftherapie
Sauerstoff und die Hilfsmittel für die Sauerstofftherapie werden nach Genehmigung des Vertrauensarztes Ihrer Krankenkasse in der Regel vollständig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Bedingungen für die Kostenerstattung der Sauerstofftherapie
- Sie leiden an einer Erkrankung, die zu Hypoxämie (Sauerstoffmangel im Blut) führt
- Sie verfügen über eine vertrauensärztliche Genehmigung
Kurzzeittherapie
- Ihr Hausarzt stellt eine Verordnung für einen Monat aus. Gleichzeitig bittet er den Vertrauensarzt der Krankenkasse um die Genehmigung der Kostenerstattung.
- Gehen Sie mit der Verordnung und der Genehmigung des Vertrauensarztes zu Ihrem Apotheker. Dieser kümmert sich dann um die Lieferung des Sauerstoffs und der Hilfsmittel oder trifft die notwendigen Vereinbarungen mit einem spezialisierten Zulieferer.
- Der Arzt kann die Verordnung zweimal um je einen Monat verlängern. Danach wird die Sauerstofftherapie erst nach einer Unterbrechung von einem Jahr (es gilt das Datum der ersten Genehmigung) erneut für die Maximaldauer von drei Monaten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Anderenfalls werden die gesetzlichen Bedingungen für eine Langzeittherapie angewandt.
Langzeittherapie
- Ihr Facharzt verordnet eine Langzeittherapie.
- Die Therapiebegleitung sowie die Lieferung von Sauerstoff und Hilfsmitteln werden ausschließlich über die Krankenhausapotheke abgewickelt.
Andere Situationen
- Cluster-Kopfschmerz: Wenn Sie an durch einen Neurologen, Neurochirurgen oder Neuropsychiater diagnostizierten Cluster-Kopfschmerz leiden, wird nach erfolgter vertrauensärztlicher Genehmigung die Sauerstofftherapie über eine unbegrenzte Zeitspanne übernommen.
- Patienten mit Festbetrag für Palliativpflege: Auch für Patienten, für die der Festbetrag für Palliativpflege beantragt wurde, ist die Kostenerstattung für eine Sauerstofftherapie zeitlich unbegrenzt. In diesem Fall ist keine vertrauensärztliche Genehmigung notwendig. Der verordnende Arzt sollte lediglich den Vermerk „Anwendung des Drittzahlersystems“ auf der Verordnung eintragen.