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Arbeitsunfähigkeit: der Übergang zur Invalidität

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als ein Jahr dauert (gerechnet ab dem ersten Tag der Einstellung der Arbeit) spricht man von Invalidität. 

Anerkennung der Invalidität durch das LIKIV

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als ein Jahr dauert (gerechnet ab dem ersten Tag der Einstellung der Arbeit) spricht man von Invalidität.  
Der ärztliche Invaliditätsrat des LIKIV entscheidet dann, ob die Anerkennung Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten werden kann. 

Der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse erstellt einen  Bericht mit den medizinischen, sozialen und beruflichen Faktoren. Dieser Bericht wird dem medizinischen Invaliditätsrat des LIKIV übermittelt, welcher dann: 

  • den Vorschlag des Vertrauensarztes annehmen und die Arbeitsunfähigkeit verlängern kann;
  • zusätzliche medizinische Berichte vom Vertrauensarzt anfordern kann;
  • Sie zu einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung vorladen kann. Diese Untersuchung ist verpflichtend und wird von drei Ärzten des ärztlichen Invaliditätsrates durchgeführt. Mehr über diese ärztliche Untersuchung erfahren.

    In diesem Fall werden Sie per Post über das Datum informiert, ab welchem Sie nicht mehr als arbeitsunfähig anerkannt sind. Sie müssen die Arbeit wieder aufnehmen oder sich als arbeitslos melden, da Sie ab diesem Datum keine Geldleistungen mehr erhalten. 

    Anmerkung: Sollten Sie mit der Entscheidung des Vertrauensarztes oder des ärztlichen Invaliditätsrates nicht einverstanden sein, können Sie beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Monaten ab Erhalt des Schreibens über die Ablehnung Beschwerde einlegen. Dieses Verfahren dauert recht lang (ein bis zwei Jahre).  
    Ihre Gewerkschaft kann Ihnen bei den Schritten helfen. Während Sie auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts warten, können Sie vorläufiges Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Stellen Sie also umgehend einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim LfA. 

    In diesem Fall gelten Sie für eine bestimmte Zeit als „Invalide“. Nach Ablauf dieser Zeit wird Ihr Fall erneut überprüft. 

    Was ändert sich für Sie? 

      • Es ist nicht mehr erforderlich, die ärztliche Bescheinigung über eine Verlängerung dem Vertrauensarzt zu übermitteln, da der ärztliche Invaliditätsrat – auf Grundlage Ihrer Krankenakte – für die Anerkennung der Invalidität zuständig ist. 
        Ihrem Arbeitgeber müssen Sie sie allerdings nach wie vor zukommen lassen. 
      • Wenn Sie weniger als drei Monate nach Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit (aufgrund derselben Erkrankung) erneut arbeitsunfähig sind, spricht man von einem Rückfall. Senden Sie dem Vertrauensarzt innerhalb von sieben Tagen eine ärztliche Bescheinigung zu. Ansonsten müssen Sie keine weiteren Schritte setzen.
      • Infolge des Übergangs in die Invalidität muss eine Neuberechnung Ihrer Geldleistungen erfolgen. Um die Schritte und Beträge in Erfahrung zu bringen, besuchen Sie die Seite Ihre Geldleistungen. 
      • Zudem gilt: Wenn Sie arbeitslos oder Arbeitnehmer sind, werden Ihre Geldleistungen nun einmal pro Monat ausgezahlt. Um das Datum der Auszahlung Ihrer Geldleistungen zu erfahren, besuchen Sie den Zahlungskalender.  
      • Unter bestimmten Bedingungen kann Ihnen im Mai zusätzlich zu Ihren Geldleistungen eine Aufholprämie („Urlaubsgeld“) ausgezahlt werden. Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite Ihre Geldleistungen. 

      Gut zu wissen

      • Ihr Invalidengeld wird besteuert. 
      • Ab dem 1. Januar 2026 wird ein Berufssteuervorabzug auf die während einer Invaliditätsperiode gezahlten Geldleistungen einbehalten. Der Berufssteuervorabzug ist eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer. Vor 2026 wird auf die von der Krankenkasse gezahlten Geldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr kein Vorabzug erhoben. Die Einbehaltung des Vorabzugs soll verhindern, dass ein hoher Steuerbetrag nachgezahlt werden muss. Nach dem Berufssteuervorabzug darf Ihre Geldleistung jedoch nicht unter einen minimalen Tagessatz fallen.
      • Es werden 3,5 % Ihrer Invaliditätsgeldleistungen einbehalten, um in Ihre gesetzliche Pension einzuzahlen. Ab 2026 erfolgt dieser Pensionsabzug nach dem Berufssteuervorabzug.

      Zusätzliche finanzielle Beihilfen 

        Wenn Sie arbeitsunfähig sind und Hilfe bei bestimmten Alltagstätigkeiten (Fortbewegung, sich waschen, Essen zubereiten…) benötigen, können Sie einen Antrag auf Behindertenbeihilfe bei der Generaldirektion Personen mit Behinderung (GDPB) des FÖD Soziale Sicherheit stellen.  

        Weitere Auskünfte erhalten Sie auf dieser Seite.