
Die Patientenrechte
Als Patient haben Sie acht Rechte im Zusammenhang mit Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Gesundheitsversorgung und Ihrer Beziehung zu den Gesundheitsdienstleistern.
Die 8 Rechte der Patienten
8 Rechte für Zusammenarbeit und Qualität im Gesundheitswesen.
Vertrauensperson und bevollmächtigte Person
Sie helfen und begleiten Sie bei Fragen rund um Ihre Pflege.
Frühzeitige Planung der Pflege
Welche Pflege wünschen Sie sich im Krankheitsfall, in Notfällen oder am Lebensende? Wie können Sie Ihre Wünsche formulieren?
Die 8 Patientenrechte
Das Gesetz über die Patientenrechte
Das Gesetz über die Patientenrechte ist ein Rahmen, der es ermöglicht, eine dauerhafte Partnerschaft zwischen dem Patienten, seinem Umfeld und den Gesundheitsdienstleistern aufzubauen. Dieses Modell der Zusammenarbeit und des Dialogs sowie der gegenseitige Respekt zwischen Patient und Gesundheitsdienstleister garantiert die Qualität der Gesundheitsversorgung durch acht Rechte.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass ein Patient eine Vertrauensperson wählen kann, die ihm bei der Ausübung seiner Rechte hilft und ihn unterstützt, und dass er einen Bevollmächtigten („Vertreter“) hat, der in seinem Namen handeln kann, wenn er nicht in der Lage ist, seine Rechte auszuüben.
1- Recht auf eine qualitativ hochwertige Dienstleistung
Als Patient haben Sie das Recht auf eine qualitativ hochwertige Versorgung, die Ihren Bedürfnissen entspricht.
Sie haben das Recht, die bestmögliche Versorgung nach dem Stand des medizinischen Wissens und der verfügbaren Technologie zu erhalten. Diese Leistungen werden Ihnen unter Achtung Ihrer Menschenwürde, Ihrer Autonomie und ohne Diskriminierung erbracht.
Wenn er sich nicht um Sie kümmern kann oder will, muss Ihr Leistungserbringer die Kontinuität Ihrer Pflege sicherstellen und Sie an einen Kollegen verweisen.
Ihr Leistungserbringer sollte auch Ihre Lebensziele, Ihre Werte und Ihre Pflegepräferenzen berücksichtigen. Als Patient können Sie also Ihre Vorlieben und Wünsche in Bezug auf die Gesundheitsversorgung ausdrücken. Sie können unter anderem auf eine frühzeitige Planung der Pflege zurückgreifen, die Sie mit Ihren Angehörigen und Gesundheitsdienstleistern abstimmen.
Die Pflege zur Vorbeugung, Behandlung und Linderung von körperlichen und psychischen Schmerzen ist Teil der qualitativ hochwertigen Behandlung des Patienten.
2- Recht auf freie Wahl Ihres Gesundheitsdienstleisters
Sie können Ihren Leistungserbringer frei wählen und jederzeit entscheiden, einen anderen zu konsultieren. Diese Wahl kann in Notfällen oder aus praktischen und organisatorischen Gründen (z. B. der diensthabende Facharzt oder Sanitäter in einem Krankenhaus oder der Vertrauensarzt einer Krankenkasse ...) eingeschränkt werden.
Der Leistungserbringer seinerseits kann einem Patienten aus persönlichen oder beruflichen Gründen Dienstleistungen verweigern (z. B. Ablehnung neuer Patienten, wenn er keine qualitativ hochwertige Nachsorge gewährleisten kann), außer in Notfällen. Er darf die laufende Behandlung eines Patienten nicht unterbrechen, ohne zuvor alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten. Das bedeutet, dass er dem Patienten die Kontaktdaten eines Gesundheitsdienstleisters mitteilen muss, der denselben Beruf ausübt und über die gleiche Kompetenz verfügt, um seine Behandlung zu überwachen.
Der Gesundheitsdienstleister ist verpflichtet, den Patienten zu informieren, wenn er aufgrund der ihm auferlegten Maßnahmen die Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufs und seiner Praxis nicht mehr erfüllt. Diese auferlegten Maßnahmen können aus einer Disziplinarentscheidung wie der Suspendierung durch die Ärztekammer oder einer strafrechtlichen Verurteilung resultieren... Die Verpflichtung des Gesundheitsdienstleisters beschränkt sich darauf, mitzuteilen, dass er nicht mehr alle Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllt und welche Konsequenzen dies für die Praxis hat.
Sie haben das Recht, sich über die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Gesundheitsdienstleisters zu informieren.
3- Recht auf alle Informationen über Ihren Gesundheitszustand
Der Gesundheitsdienstleister muss Ihnen alle Ihre persönlichen Informationen geben, die notwendig sind, um Ihren Gesundheitszustand zu verstehen und zu beurteilen.
Diese Informationen müssen Ihnen auf verständliche und auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Weise mitgeteilt werden. Dazu gehört die Diagnose ebenso wie die voraussichtliche Entwicklung Ihres Zustands und das Verhalten, das Sie dementsprechend an den Tag legen sollten (wenn z. B. Risiken bei einer Schwangerschaft bestehen).
Bei den Konsultationen sollte sich der Gesundheitsdienstleister über Ihre Situation und Ihre Präferenzen in Bezug auf die aktuelle und zukünftige Pflege informieren. Dies umfasst nicht nur die medizinische Situation, sondern auch alle relevanten Aspekte wie Ihre Wünsche, Erwartungen oder Lebensziele, die für die Entscheidungen, die Sie für die weitere Versorgung treffen, ausschlaggebend sein können.Der Leistungserbringer sollte sich auch die Zeit nehmen, Sie zu fragen, was Sie erleben, wie Sie behandelt werden möchten, und Sie dazu auffordern, Fragen zu stellen.
Wenn Sie es wünschen oder der Leistungserbringer es für sinnvoll hält, können Sie die verschiedenen Informationen, die während der Konsultation ausgetauscht wurden, in schriftlicher Form (auf Papier oder elektronisch) erhalten.
Verweigerung von Informationen durch den Patienten oder Leistungserbringer
Wenn Sie es wünschen, haben Sie das Recht, nicht über Ihren Gesundheitszustand informiert zu werden. Sie können auch verlangen, dass Ihre Gesundheitsinformationen nur Ihrer Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Wunsch wird dann in Ihrer Akte vermerkt.
Es kann jedoch sein, dass der Gesundheitsdienstleister diesen Wunsch nicht respektiert, um Schaden für Ihre Gesundheit oder die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden. Zum Beispiel, wenn Sie Träger einer ansteckenden Krankheit sind, die Sie an Dritte weitergeben könnten, wenn Sie nicht darüber informiert werden. Der Leistungserbringer muss sich in diesem Fall vorher mit einem anderen Leistungserbringer und, falls Sie eine solche Person benannt haben, mit Ihrer Vertrauensperson beraten.
Wenn der Gesundheitsdienstleister der Meinung ist, dass die Bereitstellung aller Informationen offensichtlich einen schweren Gesundheitsschaden verursachen würde, muss er prüfen, ob die angestrebten Informationen schrittweise und je nach Ihrem Gesundheitszustand bereitgestellt werden können. Das Ziel ist, dass Sie am Ende umfassend informiert sind. Er muss daher regelmäßig überprüfen, ob der ernsthafte Schaden noch immer besteht. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, muss er Ihnen alle Informationen über Ihren Gesundheitszustand mitteilen.
In Ausnahmefällen kann der Gesundheitsdienstleister vorübergehend beschließen, Ihnen keine Informationen offenzulegen. Dazu muss er aber zunächst einen Kollegen konsultieren. Sobald die der Schaden nicht mehr vorliegt, muss er die Informationen bereitstellen.
Beispiel: Der Gesundheitsdienstleister diagnostiziert bei einer Person, die an schwerer Depression leidet und gerade einen Selbstmordversuch unternommen hat, eine chronische Krankheit. Er kann sich auf die therapeutische Ausnahme berufen, wenn er der Meinung ist, dass die Mitteilung der Diagnose einer chronischen Krankheit für den Patienten nicht tragbar wäre. Er kann also entscheiden, dass dies ein offensichtlich schwerwiegender Schaden für den Patienten wäre, und sich dafür entscheiden, diese Informationvorübergehend nicht weiterzugeben. Er muss regelmäßig bewerten, ob die Bedingungen, die die Nichtweitergabe von Informationen rechtfertigen, noch bestehen.
In dieser Situation muss der Leistungserbringer eine schriftliche Begründung in Ihre Patientenakte einfügen und die von Ihnen ernannte Vertrauensperson informieren.
4- Recht auf freie und informierte Zustimmung zu jeder Behandlung
Vor jedem Eingriff muss Ihr Leistungserbringer Ihre freie und informierte Einwilligung einholen. Diese Zustimmung muss das Ergebnis eines Entscheidungsprozesses sein, der durch den Dialog zwischen Ihnen und Ihrem Gesundheitsdienstleister oder dem Pflegeteam geregelt wird. Am Ende dieses Prozesses müssen Sie gemeinsam zu einer Entscheidung kommen.
Die Bereitstellung von Informationen vor einer Untersuchung oder Behandlung ist entscheidend, damit Sie sich ausreichend in die Entscheidung einbezogen fühlen und eine gültige Einwilligung geben können.
Der Gesundheitsdienstleister muss sich daher vergewissern, dass Sie die Informationen, die er Ihnen gibt, vollständig verstehen, dass Sie das Thema ausreichend beherrschen. Dazu gehört auch, dass Sie sich ausreichend Zeit für die Diskussion nehmen. Erst durch eine gute Kommunikation können Sie Ihre Zustimmung geben.
Die vom Gesundheitsdienstleister zu liefernden Informationen
- Ihre freie und informierte Zustimmung zu geben, bedeutet, dass Sie vorher mindestens über Folgendes informiert werden:
Zweck, Art, Dringlichkeit, Dauer und Häufigkeit der Behandlung oder des Eingriffs; - wahrscheinlicher Verlauf und Nachsorge;
- für Sie relevante Kontraindikationen, Nebenwirkungen und Risiken;
- mögliche Alternativen, die von einem anderen Leistungserbringer durchgeführt oder nicht durchgeführt werden können;
- Die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung
- weitere für Sie relevante Einzelheiten, u. a. ggf. gesetzliche Bestimmungen zu einem Eingriff, die eingehalten werden müssen
Diese Liste ist nicht vollständig. Wenn es in Notfällen nicht möglich ist, Ihren Willen oder den Willen Ihres Bevollmächtigten zu erkennen, wird der Leistungserbringer die notwendigen Behandlungen vornehmen und dies in Ihrer Akte vermerken.
Verschiedene Arten der Zustimmung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine Zustimmung zu geben, nachdem man ausreichend informiert wurde.
- Eine ausdrückliche Zustimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Natürlich kann es bei einigen komplizierteren Eingriffen oder bei Schönheitsoperationen sinnvoll sein, die Informationen schriftlich zu erhalten und Ihre Zustimmung ebenfalls schriftlich zu erteilen.
- Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen. Das bedeutet, dass der Gesundheitsdienstleister, nachdem er den Patienten ausreichend informiert hat, aufgrund des Verhaltens des Patienten vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der Patient seine Zustimmung erteilt.Beispiel: Der Patient krempelt den Ärmel hoch und streckt den Arm aus, wenn der Arzt eine Blutprobe entnehmen will.
Sowohl der Patient als auch der Gesundheitsdienstleister können verlangen, die Einwilligung schriftlich festzuhalten, entweder auf Papier oder in elektronischer Form, damit sie in die Patientenakte aufgenommen werden kann.
Im Notfall, wenn Unsicherheit über Ihren tatsächlichen Willen besteht und kein Bevollmächtigten anwesend ist, wird der Leistungserbringer sofort alle erforderlichen Maßnahmen in Ihrem Interesse durchführen. Der Leistungserbringer muss dies dann in Ihrer Akte vermerken.
Sie können Ihre Gesundheitsziele oder Lebensziele, Aussagen und Präferenzen schriftlich (auf Papier oder elektronisch) für den Zeitpunkt festhalten, an dem Sie möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Ihre Rechte auszuüben.
Wenn Sie beispielsweise in einer Patientenverfügung mitgeteilt haben, dass Sie einen bestimmten Eingriff ablehnen, muss der Leistungserbringer diese Ablehnung respektieren, solange Sie sie nicht widerrufen . Sie können auch mitteilen, dass Sie eine Versorgung wünschen, die es Ihnen ermöglicht, selbstständig zu bleiben.
Die Vertrauensperson bzw. der Bevollmächtigten ist auch dazu da, den Gesundheitsdienstleister über eine Patientenverfügung zu informieren, wenn sie davon Kenntnis hat.
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit verweigern. Sie entscheiden selbst und niemand kann Sie dazu zwingen, einer Behandlung oder einem Eingriff zuzustimmen. Der Gesundheitsdienstleister ist verpflichtet, Sie über die möglichen Folgen und Risiken aufzuklären, wenn Sie sich nicht behandeln lassen. Er bespricht mit Ihnen mögliche Alternativen zur Behandlung, die von ihm oder einer anderen Fachkraft durchgeführt werden können. Im Zweifelsfall können Sie immer eine zweite Meinung einholen. Je nachdem, welche Behandlung Ihnen angeboten wird, können Sie sich entscheiden, den Leistungserbringer zu wechseln.
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen.
Die Verweigerung oder der Widerruf Ihrer Zustimmung führt nicht dazu, dass Sie Ihr Recht auf qualitativ hochwertige Leistungen bei diesem Gesundheitsdienstleister verlieren. Dieser muss weiterhin bestimmte hochwertige Pflegeleistungen erbringen (beispielsweise Fortsetzung der Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Schmerzbehandlung...).
Die Verweigerung oder der Widerruf einer bereits erteilten Zustimmung kann auf Ihren Wunsch oder auf Wunsch des Gesundheitsdienstleisters schriftlich (in Papierform oder elektronisch) festgehalten und in Ihre Patientenakte aufgenommen werden.
Informationen über die Kosten Ihrer Behandlung
Als Patient haben Sie das Recht, über die finanziellen Auswirkungen einer Untersuchung oder Behandlung informiert zu werden. Vor jedem Eingriff muss Ihr Gesundheitsdienstleister Sie darüber informieren, welche Tarife er anwendet (je nach seinem Vertragsstatus : vertraglich gebunden, teilweise vertraglich gebunden oder nicht vertraglich gebunden).
Die Kosten eines Eingriffs oder einer Behandlung anzusprechen, trägt zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu Ihrem Gesundheitsdienstleister bei und ermöglicht es Ihnen, eine informierte Entscheidung über Ihre Gesundheit zu treffen.
Das Gesetz über Patientenrechte besagt, dass jeder Patient das Recht hat, jedem Eingriff frei zuzustimmen, sofern er vorher aufgeklärt wurde, insbesondere über die finanziellen Aspekte. Sie haben das Recht, Ihren Leistungserbringer über die Kosten der Gesundheitsversorgung vor, während und nach einem Eingriff zu befragen.
Der Gesundheitsdienstleister seinerseits sollte sicherstellen, dass Sie alle Informationen verstanden haben, und sich ausreichend Zeit nehmen, um sie mit Ihnen zu besprechen.
Preisanzeige
Ein Gesetz aus dem Jahr 2021 schreibt vor, dass Pflegedienstleister ihre Tarife über Aushänge klar kommunizieren müssen.
Die Aushangpflicht betrifft derzeit Zahnärzte (einschließlich Kieferorthopäden und Parodontologen), Kinesiotherapeuten, Logopäden, Krankenpfleger, Hebammen, Optiker, Audiologen, Bandagisten, Orthopädietechniker und Apotheker.
Allgemeinmediziner und Fachärzte müssen ihren Vertragsstatus anzeigen, aber sie sind noch nicht verpflichtet, ihre Tarife auszuhängen. Zögern Sie nicht, mit Ihrem Arzt die Frage nach den Kosten für Arztbesuche und Behandlungen zu besprechen, und zwar mit Respekt und Vertrauen.
- Informationen über den Leistungserbringer: LIKIV-Nummer, Unternehmensnummer, Vertragsstatus;
- die häufigsten Pflegeleistungen aus dem Fachbereich des Pflegedienstleisters, jeweils mit:
- einer Beschreibung,
- der Erstattung der Pflichtversicherung,
- dem vom Patienten gezahlten Eigenanteil,
- dem Höchstbetrag des Honorarzuschlags, den der Leistungserbringer berechnen darf (wenn er nicht oder nur teilweise vertraglich gebunden ist),
- den maximalen Gesamtbetrag zu Ihren Lasten und zu Lasten der Pflichtversicherung.
- für den in einem Ärztehaus tätigen Leistungserbringer, die Kosten für die im Rahmen der Pauschalzahlung geleistete Versorgung.
Jeder Gesundheitsdienstleister sollte die für ihn zutreffende Vorlage (entsprechend seiner Fachrichtung und seinem Status) verwenden und diese gut lesbar ausfüllen. Der Aushang soll an einem deutlich sichtbaren Ort an jedem Praxisort angebracht werden:
- im Wartezimmer und/oder in seiner Praxis,
- auf seiner Website oder anderen Online-Kanälen, falls vorhanden.
Die Kosten für Ihre Behandlung bei einem Krankenhausaufenthalt abschätzen
Ihnen steht ein geplanter Krankenhausaufenthalts bevor? Informieren Sie sich vor der Aufnahme: Wie lange werden Sie im Krankenhaus bleiben? Was sind die Ziele der Behandlung und mögliche Nebenwirkungen? Welche Nachsorge ist nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus vorgesehen?
Dies ist auch ein guter Zeitpunkt, um sich über die finanziellen Folgen Ihres Krankenhausaufenthalts zu informieren. Klare Vorabinformationen, z. B. über den Preis der Kostenübernahme, verhindern unangenehme Überraschungen und stellen sicher, dass Sie bei Bedarf vor Ihrem Krankenhausaufenthalt die notwendigen Maßnahmen ergreifen können.
Die Schätzung der Betreuungskosten hilft Ihnen, aufgeklärte Entscheidungen zu treffen, beispielsweise die Wahl des Zimmertyps (Zweibett- oder Einbettzimmer) bei der Aufnahme. Behalten Sie auch im Hinterkopf, wofür Sie von Ihrer Krankenhausversicherung gedeckt sind und wofür nicht.
Die genaueste Schätzung kann Ihnen Ihr Krankenhaus mitteilen. In der Tat verfügen heute immer mehr Krankenhäuser über einen Online-Kostensimulator für die häufigsten Aufnahmen und Behandlungen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nur um eine Schätzung handelt. Der tatsächliche Preis kann von verschiedenen unvorhergesehenen Faktoren abhängen, z. B. von zusätzlichen Untersuchungen oder Komplikationen bei der Behandlung.
Ihr Eingriff ist im Krankenhauskostensimulator nicht verfügbar? Ihr Krankenhaus hat keinen Online-Preissimulator? Zögern Sie nicht, Ihren Arzt oder das Krankenhaus nach einer Kostenschätzung für Ihre Situation zu fragen.
Wie können Sie die Kosten für Ihren Krankenhausaufenthalt abschätzen?
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Auf der Website des Krankenhauses
Einige Krankenhäuser bieten auf ihrer Website einen Simulator für die Kosten der Betreuung an. In der Regel finden Sie auf der Seite Kontaktdaten, falls Sie Fragen zum geschätzten Preis haben.
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Beim Arzt
Ihr Arzt kann Sie informieren oder Sie an einen Kollegen verweisen, um weitere Informationen zu erhalten. Zögern Sie nicht, bei der Beratung Fragen zu den finanziellen Auswirkungen zu stellen.
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Im Krankenhaus
Bei einem Krankenhausaufenthalt ist die korrekte Information des Patienten nicht nur die Verantwortung des Arztes, sondern eine gemeinsame Verantwortung des Arztes und des Krankenhauses. Bei Fragen zu den finanziellen Folgen Ihrer Aufnahme können Sie sich auch an die Rechnungsabteilung oder die Abteilung „Aufnahme“ wenden.
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Bei Ihnen
Als Patient sind Sie ein aktiver Partner in der therapeutischen Betreuung. Stellen Sie spontan alle Fragen, die Sie interessieren, und auch Fragen zu den Kosten Ihres Krankenhausaufenthalts und/oder Ihrer Behandlung. Zögern Sie nicht, vor dem Arztbesuch eine Liste mit Ihren Fragen zu erstellen, so sind Sie sicher, an diesem Tag nichts zu vergessen.
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Die CKK
Die CKK hilft Ihnen weiter! Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden, wenn Sie Fragen haben oder wenn Ihnen die Informationen, die Sie von Ihrem Arzt oder Krankenhaus erhalten haben, nicht klar sind.
Ratschläge vor dem Krankenhausaufenthalt
- Besuchen Sie die Website des Krankenhauses. Häufig finden Sie eine Kostenschätzung für die gängigsten Behandlungen.
- Besprechen Sie die Kosten mit Ihrem Arzt.
- Informieren Sie sich im Voraus über die genauen Bedingungen Ihrer Krankenhausversicherung. So wissen Sie, was während Ihres Krankenhausaufenthalts erstattet wird und was nicht.
- Beantragen Sie Ihre Aufnahmeerklärung im Voraus.
- Überlegen Sie, welchen Zimmertyp Sie sich wünschen. Je nachdem welchen Zimmertyp Sie wählen, könnten Zuschläge verlangt werden.
- Fragen Sie Ihren Arzt, ob er vertraglich gebunden ist oder benutzen Sie unsere Suchfunktion. Denn die Tatsache, dass Ihr Leistungserbringer vertraglich gebunden ist, wirkt sich erheblich auf die Kosten Ihrer Behandlung und der Beratungen aus, die vor und nach der Aufnahme stattfinden.
- Kommunizieren Sie mit den Gesundheitsdienstleistern die für Ihre Behandlung und/oder deren Nachsorge zuständig sind. Informieren Sie sich nicht nur über den Zweck, die Dauer und die möglichen Nebenwirkungen der Behandlung, sondern fragen Sie auch nach den Kosten.

Frühzeitige Planung der Pflege
Weiterlesen5- Recht auf eine sorgfältig geführte Patientenakte
Sie haben das Recht auf eine sorgfältig aktualisierte Patientenakte, die an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Jeder Gesundheitsdienstleister (Allgemeinmediziner, Zahnarzt, Facharzt, Kinesiotherapeut, Krankenpfleger...) muss für jeden Patient eine Akte führen, entweder in Papierform oder elektronisch. Nur die Leistungserbringer, die Sie behandeln, haben Zugriff auf Ihre Daten, wenn Sie Ihre Einwilligung gegeben haben.
Im Jahr 2024 wurde das Gesetz über Patientenrechte geändert. Es legt nun fest, dass alle Leistungserbringer nach und nach eine elektronische Patientenakte führen müssen.
Der Gesundheitsdienstleister kann auf Ihren Wunsch hin in Ihrer Patientenakte Ihre Patientenverfügung, Werte, Lebensziele und Präferenzen für die aktuelle und zukünftige Versorgung festhalten.
Möchten Sie Ihre Akte bei einem Dienstleister einsehen? Sie können bei ihm einen entsprechenden Antrag stellen. Sie können sich auch den Inhalt erklären lassen, damit Sie die darin festgehaltenen Daten am besten interpretieren können. Er muss Ihnen innerhalb von 15 Tagen Einsicht in die Akte gewähren. Lediglich Informationen über Dritte können nicht eingesehen werden.
Wenn Ihre Patientenakte eine schriftliche Begründung enthält, dass die Offenlegung aller Informationen in der Akte einen ernsthaften Schaden für Ihre Gesundheit bedeuten würde, und diese Begründung immer noch relevant ist, können Sie Ihr Recht auf Einsichtnahme über den von Ihnen benannten Gesundheitsdienstleister ausüben
Bessere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern. Patientenakten sind die Grundlage für die Kommunikation zwischen allen Gesundheitsdienstleistern. Sie ermöglichen eine bessere Überwachung Ihrer Gesundheit.
- Sie kommen wegen einer chronischen Erkrankung ins Krankenhaus? Ärzte können sich leicht einen Überblick über Ihre Krankengeschichte verschaffen.
- Sie leiden an mehreren Krankheiten? Die verschiedenen Fachärzte können die notwendigen Verbindungen herstellen.
...und viele weitere Vorteile
- Die Patientenakte ist auch ein Kommunikationsmittel zwischen Ihren verschiedenen Leistungserbringern, Ihnen und Ihrer Familie.
- Sie kann als Beweismittel dienen, wenn es zu Diskussionen über den Verlauf der Behandlung, die Qualität der Pflege, Ihre Wünsche oder Vorlieben und Ihre Fähigkeit, Ihren Willen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu äußern, kommt.
- Sie ist eine wichtige Informationsquelle, wenn Sie eine zweite medizinische Meinung einholen möchten.
- Sie ist auch wesentlich, um eine Bescheinigung über eine Entschädigung im Rahmen der Sozialversicherung zu erhalten, beispielsweise eine Entschädigung nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit…
- Sie können verlangen, dass der Name Ihres Bevollmächtigten, Ihre eventuellen Wünsche oder Ihre Präferenzen in Bezug auf die Pflege darin vermerkt werden. Ihr Gesundheitsdienstleister notiert auch andere wichtige Informationen in Ihrer Akte, z. B. die Identität Ihrer Vertrauensperson, Ihren Wunsch, nicht über Ihren Gesundheitszustand informiert zu werden, Ihre Zustimmung zum Beginn einer Behandlung, Gründe für die Verweigerung der Einsichtnahme in Ihre Akte ...
Sie haben das Recht, eine Kopie Ihrer Akte oder eines Teils davon in schriftlicher Form (Papierform oder elektronisch) zu erhalten.
Der Gesundheitsdienstleister muss sie Ihnen innerhalb von 15 Tagen nach Ihrem Antrag zur Verfügung stellen. Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien kann Ihnen eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt werden, wenn diese angemessen und gerechtfertigt ist. Sie darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Der Gesundheitsdienstleister kann sich weigern, Ihnen eine Kopie Ihrer Akte zur Verfügung zu stellen, wenn er klare Hinweise darauf hat, dass Sie unter Druck gesetzt werden, diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Zum Beispiel, wenn die Kopie eigentlich von einer Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Antrag auf einen Bankkredit angefordert wird.
- Bei Tod im Erwachsenenalter: Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihr gesetzlich oder faktisch zusammenlebender Partner und Ihre Verwandten bis zum zweiten Grad einschließlich haben über den von Ihnen benannten Leistungserbringer das Recht auf Einsichtnahme, sofern ihr Antrag hinreichend begründet und spezifiziert ist und Sie nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Bei Tod vor Ihrer Volljährigkeit: Personen, die zu Ihren Lebzeiten die elterliche Sorge innehatten (Eltern, Vormund, Pflegeeltern), können ohne Rechtfertigung eine Kopie und das Recht auf Einsichtnahme erhalten. Eltern bis zum zweiten Grad müssen ihren Antrag begründen und spezifizieren.
Wenn Sie als Minderjähriger Ihre Rechte selbstständig ausüben, geht im Todesfall das Recht auf Einsichtnahme und Kopien der Akte an die Person, die Sie vertreten hätte.
Das Recht auf Einsichtnahme oder Kopie kann nicht ausgeübt werden, wenn Sie sich zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen haben. Die Person, die Einsicht in Ihre Akte oder eine Kopie davon beantragt, hat das Recht, eine Erklärung über den Inhalt Ihrer Akte zu erhalten. Der Gesundheitsdienstleister kann die Herausgabe einer Kopie verweigern, wenn er über klare Informationen verfügt, dass die Person, die Akteneinsicht beantragt, unter Druck gesetzt wird, die Kopie an Dritte weiterzugeben.
Wenn Sie es wünschen, können Sie Ihre Zustimmung zur elektronischen Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten geben. Ihre Gesundheitsinformationen können über ein computergestütztes und sicheres elektronisches Netzwerk schneller zwischen Ihren Gesundheitsdienstleistern ausgetauscht werden.
Dies ist die geteilte Gesundheitsakte, in der die Informationen aus Ihren verschiedenen Akten zusammengefasst sind. Der Leistungserbringer, der sich Ihre Akte ansieht, erhält dann einen umfassenden Überblick über Ihren Gesundheitszustand.
6- Recht auf Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihres Privatlebens
Der Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihres Privatlebens als Patient bei jeder Beteiligung eines Gesundheitsdienstleisters ist ein Grundrecht. Dazu gehören insbesondere Informationen, die sich auf Ihre Gesundheit beziehen, sowie die Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten außerhalb des Pflegeverhältnisses.
Informationen über Ihren Gesundheitszustand dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor und es ist notwendig, die öffentliche Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen (z. B. bei Ansteckungsgefahr).
Was die Wahrung Ihrer Privatsphäre betrifft, so dürfen nur die für Ihre Behandlung notwendigen Gesundheitsdienstleister bei der Behandlung anwesend sein oder eine Untersuchung durchführen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wenn Sie es für notwendig halten, dass Ihre Vertrauensperson bei einer Untersuchung oder einem Eingriff anwesend ist, kann dies grundsätzlich möglich sein. Dieser Antrag kann aus berechtigten Gründen, wie z. B. Hygienemaßnahmen, abgelehnt werden.
7- Recht auf Schlichtung/ Mediation
Sie haben das Recht, eine Beschwerde über die Einhaltung Ihrer Rechte als Patient bei der zuständigen Ombudsstelle einzureichen.
Wenn der Gesundheitsdienstleister in einem Krankenhaus tätig ist, können Sie sich direkt an die Ombudsstelle dieses Krankenhauses wenden.
Wenn der Leistungserbringer in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Initiative für betreutes Wohnen oder einer psychiatrischen Pflegeeinrichtung tätig ist, kann es sein, dass die zuständige Ombudsperson die Ombudsperson einer Beratungsplattform für psychische Gesundheit ist, der die Einrichtung angehört.
Sie können die Kontaktdaten der Ombudsstellen in den folgenden Listen einsehen:
Wenn der Leistungserbringer außerhalb des Krankenhauses tätig ist (Allgemeinmediziner oder Facharzt in eigener Praxis, selbstständige Krankenschwester, Zahnarzt, Arzt in einem Pflegeheim, Gefängnisarzt), können Sie sich an die Eidgenössische Ombudsstelle für Patientenrechte wenden:
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Generaldirektion, Gesundheitsleistungen an die föderale Ombudsstelle für Patientenrechte:
Avenue Galilée 5/2 - 1210 Brüssel
- Föderaler französischsprachiger Ombudsmann: Tel.: 02/524.85.21, E-Mail: [email protected]
- Föderaler niederländischsprachiger Ombudsmann : Tel.: 02/524.85.20, E-Mail: [email protected]
- Nach dem Tod eines minderjährigen Patienten ist die Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten als dessen Bevollmächtigten gehandelt hat, berechtigt, das Beschwerderecht auszuüben. Wenn der minderjährige Patient zu Lebzeiten seine Rechte selbstständig ausübte, steht dieses Recht der Person zu, die den minderjährigen Patienten vertreten hätte, sofern der Patient sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat.
- Nach dem Tod des volljährigen Patienten haben der Ehegatte, der gesetzliche Lebenspartner, der faktische Lebenspartner, die Verwandten des Patienten bis einschließlich zum zweiten Grad und die Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten als dessen Bevollmächtigten gehandelt hat, das Recht, das Beschwerderecht auszuüben, sofern der Patient dies nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
8- Das Recht auf Schmerzbehandlung
Sie haben das Recht, von Angehörigen der Gesundheitsberufe die am besten geeignete Versorgung zu erhalten, um Ihre Schmerzen zu verhindern, anzuhören, zu beurteilen, zu berücksichtigen, zu behandeln und zu lindern.
Die Vertrauensperson und der Bevollmächtigte
Welcher Unterschied besteht zwischen der Rolle der Vertrauensperson und der des Bevollmächtigten („Vertreter“)?
Die Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hilft und unterstützt den Patienten, solange dieser noch in der Lage ist, seine Patientenrechte auszuüben. Die Vertrauensperson handelt stets auf Wunsch des Patienten. Der Patient bestimmt selbst, bei welchen Rechten er Unterstützung benötigt.
Bevollmächtigter
Der Bevollmächtigte des Patienten handelt im Namen eines Patienten, der nicht in der Lage ist, seine Rechte auszuüben. Der Vertreter tritt automatisch in Aktion, wenn der Patient seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Er übt alle Rechte des Patienten in dessen Namen aus.
Vertrauensperson
Als Patient haben Sie das Recht, von einer oder mehreren Vertrauenspersonen unterstützt zu werden. Die Aufgabe dieser Person besteht darin, Sie informell zu unterstützen und Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer verschiedenen Rechte behilflich zu sein.
Sie wählen Ihre Vertrauensperson selbst aus und legen den Umfang ihrer Kompetenz fest. Die Ernennung der Vertrauensperson ist frei von Formalitäten. Sie können sie mündlich bei Ihrem Gesundheitsdienstleister während einer Beratung, bei der Ihre Vertrauensperson Sie begleitet, oder auch schriftlich durch Ausfüllen eines Formulars benennen.
Diese Person ist da, um Ihnen zu helfen und Sie bei den Schritten im Zusammenhang mit Ihrer Pflege zu begleiten. Zum Beispiel bei Ihren Arztterminen (Allgemeinmediziner und Facharzt):
- Sie hört zu und stellt ergänzende Fragen
- Sie sorgt dafür, dass Sie alle verständlichen und notwendigen Informationen erhalten und wissen, wie Sie Ihre Behandlung befolgen müssen.
Ihr Leistungserbringer muss diese Vertrauensperson und den Umfang ihrer Zuständigkeit in Ihrer Patientenakte vermerken.
Sie haben das Recht, Ihr Recht auf Information, Einsicht oder Kopie Ihrer Akte über Ihre Vertrauensperson auszuüben.
Ihre Vertrauensperson begleitet Sie, aber Sie treffen weiterhin Ihre eigenen Entscheidungen als Patient. Falls dies nicht mehr möglich ist, müssen Sie möglicherweise eine bevollmächtigte Person („Vertreter“) ernennen.
Für weitere Informationen über die Vertrauensperson laden Sie das Vorsorge-Leitfaden herunter, das von Die Eiche (soziale Bewegung der Senioren, Partner der CKK) erstellt wurde.
Bevollmächtigte Person
Was passiert, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern? Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Rechte selbst auszuüben, und solange Sie sich in dieser Situation befinden, kann ein Bevollmächtigter („Vertreter“) eingreifen.
Er trifft für Sie Entscheidungen über Ihre Gesundheit, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind (z.B. Koma oder psychische Verwirrung, Demenz). Er muss die Entscheidungen im Einklang mit den aktuellen und zukünftigen Lebenswünschen, Werten und Präferenzen in Bezug auf die Versorgung und den Lebenszielen treffen, die Sie zu dem Zeitpunkt geäußert haben, als Sie dazu in der Lage waren.
Wenn Sie eine frühzeitige Planung der Pflege erstellt haben, sollte diese als Richtschnur für den Bevollmächtigten dienen. Dieser muss auch Ihre Vorlieben und Lebensziele berücksichtigen, über die er auf andere Weise informiert wurde, z. B. von der Vertrauensperson, einem Familienmitglied...
Ihr Bevollmächtigter bezieht Sie so weit wie möglich und im Verhältnis zu Ihren Verständnisfähigkeiten in die Ausübung Ihrer Rechte als Patient ein. So werden Sie so weit wie möglich einbezogen und nehmen eine zentrale Position ein. Sie können Ihren Willen auch in einer Phase der Unfähigkeit äußern.
Wer kann Ihr Bevollmächtigter werden?
- Wenn Sie minderjährig sind, werden Ihre Patientenrechte von den Personen, die die Aufsicht über Sie haben, oder von Ihrem Vormund ausgeübt. Je nach Alter und Reife können Sie an der Ausübung Ihrer Rechte beteiligt werden. Wenn man der Meinung ist, dass Sie in der Lage sind, Ihre Interessen vernünftig einzuschätzen, können Sie Ihre Rechte selbstständig ausüben.
- Wenn Sie volljährig sind, können Sie jederzeit, wenn Sie dazu in der Lage sind, Schritte einleiten, um frei zu entscheiden, wer Sie vertreten kann. Sie können sogar mehrere Bevollmächtigte benennen. Wenn Sie dies tun, müssen Sie dann allerdings auch eine Reihenfolge angeben, in der diese Personen als Bevollmächtigter auftreten können.
- Wenn Sie nichts unternehmen und es sich als notwendig erweist, wird die Rolle von Ihrem Ehepartner oder, wenn Sie alleinstehend sind, von einem Ihrer Kinder, Eltern oder Geschwister übernommen. Letztendlich ist es der Gesundheitsdienstleister, der Ihre Interessen wahrnimmt. Er kann auch bei Konflikten zwischen gleichrangigen Bevollmächtigten eingreifen. Wenn der Friedensrichter Ihnen einen Verwalter zugewiesen hat, hat dieser Vorrang.
Sie sollten auch wissen, dass Sie auch Angehörige benennen können, die den Bevollmächtigten bei der Ausübung Ihrer Rechte als Patient unterstützen.
Bestimmen Sie jetzt Ihre Vertrauensperson und/oder Ihren Bevollmächtigten!
Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht? Wissen Sie, wen Sie am liebsten als Vertrauensperson einsetzen würden? Möchten Sie, dass eine bestimmte Person Sie vertritt, falls dies erforderlich sein sollte? Besprechen Sie dies mit Ihrem Gesundheitsdienstleister, Ihren Angehörigen oder Ihrem Bevollmächtigten („Vertreter“) und sorgen Sie dafür, dass die Information in Ihre Patientenakte aufgenommen wird.